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Gesetzesbrüche bei der Nutztierhaltung

akazie

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Gesetzesbrüche in der Nutztierhaltung

Veröffentlicht am 21. Jul 2011


Im Rahmen des Veggie Street Days in Stuttgart hat Mahi Klosterhalfen
einen Vortrag über Gesetzesbrüche in der tierhaltenden Landwirtschaft
gehalten, der jetzt auch online zur Verfügung steht:



Die Folien aus dem Vortrag findet ihr unter diesem Link:
http://albert-schweitzer-stiftung.de/wp-content/uploads/pdf/gesetzes...pdf



Wer lieber etwas lesen möchte oder nicht die Möglichkeit hat das Video zu sehen:
http://zwanzig-a.de/index.php?id=22



Quelle:
http://albert-schweitzer-stiftung.de/aktuell/gesetzesbruche-in-der-n...ung
 

akazie

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Mal ein kleiner Auszug:

Informationspapier Rechtslage - Kurzfassung

Gesetzkommentare und Bundesverfassungsgericht sehen in verschiedenen Aspekten der Intensivtierhaltung Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und den Grundgesetzartikel 20a.

§ 2 Tierschutzgesetz schützt Grundbedürfnisse der Tiere. Beispiele für Verstöße: zu hohe Besatzdichten bei Masthühnern und Puten; industrielle Käfighaltung bei Kaninchen; fehlende Bademöglichkeit bei Enten.

§ 5 und 6 Tierschutzgesetz regeln Amputationen und andere Eingriffe. Sie erlauben zahlreiche schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung (z.B. Abschneiden der Schwänze bei Ferkeln). Teilweise werden auch routinemäßig schmerzhafte Eingriffe betäubungslos vorgenommen, die eigentlich verboten und nur im Ausnahmefall erlaubt sind (z.B. Schnabelkürzen).

§ 11b Tierschutzgesetz verbietet sogenannte Qualzuchten. Ein Tier gilt als Qualzucht, wenn entweder durch die zuchtbedingte Funktion von Organen oder Körperteilen oder durch zuchtbedingte Verhaltensstörungen Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Die meisten landwirtschaftlichen Nutztiere sind Qualzuchten: z.B. Puten, bei denen die Brustmuskulatur ein Viertel des Gesamtgewichts erreicht; schwere Masthühner, die nur noch liegen.

§ 17 des Tierschutzgesetzes bestimmt, dass Tiere nur aus einem „vernünftigen Grund“ getötet werden dürfen. Als ein solcher „vernünftiger Grund“ zählt die Schlachtung zum Zweck der Ernährung des Menschen, nicht aber Luxusproduktion (Pelze) oder ökonomische Erwägungen (z.B. Töten männlicher Eintagsküken; Keulung zum Zwecke der Marktbereinigung).

Das Tierschutzgesetz wird in Deutschland in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere so gut wie gar nicht durchgesetzt, weil Tiere nicht vor Gericht klagen können. Klagen dürfen nur ihre Halter – die aber in der Regel auch die Beklagten wären.

Verbesserungsvorschlag:
- Einführung eines Verbandsklagerechts für Tierschutzverbände, das die Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens ebenso erlaubt wie die Klage gegen Gesetzesverstöße durch Personen
 

akazie

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Danke. :)
Wie funktioniert das denn, wenn ich fragen darf?
Ich habe mich schon gewundert, warum das Video nicht automatisch gezeigt wird, wie bei all den anderen Threads :eek:
 
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